Jeder baugewerbliche Betrieb ist, unabhängig von der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer, zur Finanzierung der für die Erstattungsleistungen erforderlichen Mittel verpflichtet. Die Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrags.

Erstattungen an den Ausbildungsbetrieb mit Ausnahme der überbetrieblichen Ausbildungskosten[1] sind nur möglich, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und der Ausbildungsbetrieb seinen Meldepflichten nachgekommen ist.[2]

Die Ansprüche der ULAK und der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gegen den Ausbildungsbetrieb verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist ist § 199 BGB maßgeblich. Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.[3]

[1] § 24 BBTV.
[2] § 31 BBTV.
[3] § 32 BBTV.

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