Neben den Ausbildungsvergütungen werden auch die vom Ausbildungsbetrieb zu tragenden Gebühren erstattet[1], und zwar

  • je Ausbildungstagewerk bis zu 45 EUR,
  • im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 34 EUR täglich sowie
  • die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte.

Voraussetzung ist,

  • dass die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist und soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke.

Die Höhe der Fahrtkosten ist vom Auszubildenden der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber nachzuweisen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte).

Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten können dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet werden, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist.[2]

Hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die in § 26 BBTV enthaltene Verpflichtungserklärung abgegeben, so können dem Ausbildungsbetrieb folgende Beträge erstattet werden:[3]

  • pro Ausbildungstagewerk bis zu 61 EUR,
  • im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 45 EUR täglich.

Die ULAK ist nicht berechtigt, Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Im Falle einer Zweitausbildung[4] oder eines dualen Studienganges[5] ist die Erstattung der Ausbildungskosten ebenfalls möglich.

[1] § 24 BBTV.
[2] § 25 BBTV.
[3] § 24 Abs. 2 BBTV.
[4] § 29 BBTV.
[5] § 30 BBTV.

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