Die Unternehmen erhalten die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erstattet, wenn

  • eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt,
  • das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist,
  • eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt wird und
  • der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.

Die Erstattungsleistungen betragen

  • bei gewerblich Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr das Zehnfache, im zweiten Ausbildungsjahr das Sechsfache und im dritten Ausbildungsjahr das Einfache,
  • bei technischen und kaufmännischen Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr das Zehnfache und im zweiten Ausbildungsjahr das Vierfache

der tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich einem Zuschlag von 20 % für die vom Ausbildungsbetrieb zu leistenden Sozialaufwendungen.

Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Erstattungszeiten in den ersten beiden Ausbildungsjahren werden die Erstattungen anteilig vorgenommen, im dritten Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde. Erstattungsansprüche durch Dritte (z. B. im Krankheitsfall) mindern die Erstattung nicht.[1]

Nimmt der Ausbildungsbetrieb am Spitzenausgleichsverfahren teil, erfolgt die Erstattung im Rahmen dieses Verfahrens. Voraussetzung ist, dass die Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.[2]

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit und den Grund der Beendigung unverzüglich anzuzeigen.[3]

Die Erstattungsbeträge enthalten auch die Erstattung von Urlaubskosten.[4]

[1] § 19 BBTV.
[2] § 21 BBTV.
[3] § 22 BBTV.
[4] § 23 BBTV.

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