Neben der betrieblichen Ausbildung erfolgt die Ausbildung im Baugewerbe in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Hierfür sind vom Unternehmen die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsgebühren sowie bei einer Internatsunterbringung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu leisten.[1]

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) in Wiesbaden bzw. im Gebiet des Landes Berlin die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet den Unternehmen die Ausbildungskosten.[2]

[1] § 17 BBTV.
[2] § 18 BBTV.

6.3.1 Erstattung von Ausbildungsvergütungen

Die Unternehmen erhalten die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erstattet, wenn

  • eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt,
  • das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist,
  • eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt wird und
  • der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.

Die Erstattungsleistungen betragen

  • bei gewerblich Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr das Zehnfache, im zweiten Ausbildungsjahr das Sechsfache und im dritten Ausbildungsjahr das Einfache,
  • bei technischen und kaufmännischen Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr das Zehnfache und im zweiten Ausbildungsjahr das Vierfache

der tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich einem Zuschlag von 20 % für die vom Ausbildungsbetrieb zu leistenden Sozialaufwendungen.

Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Erstattungszeiten in den ersten beiden Ausbildungsjahren werden die Erstattungen anteilig vorgenommen, im dritten Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde. Erstattungsansprüche durch Dritte (z. B. im Krankheitsfall) mindern die Erstattung nicht.[1]

Nimmt der Ausbildungsbetrieb am Spitzenausgleichsverfahren teil, erfolgt die Erstattung im Rahmen dieses Verfahrens. Voraussetzung ist, dass die Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.[2]

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit und den Grund der Beendigung unverzüglich anzuzeigen.[3]

Die Erstattungsbeträge enthalten auch die Erstattung von Urlaubskosten.[4]

[1] § 19 BBTV.
[2] § 21 BBTV.
[3] § 22 BBTV.
[4] § 23 BBTV.

6.3.2 Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten

Neben den Ausbildungsvergütungen werden auch die vom Ausbildungsbetrieb zu tragenden Gebühren erstattet[1], und zwar

  • je Ausbildungstagewerk bis zu 45 EUR,
  • im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 34 EUR täglich sowie
  • die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte.

Voraussetzung ist,

  • dass die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist und soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke,
  • bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke.

Die Höhe der Fahrtkosten ist vom Auszubildenden der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber nachzuweisen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte).

Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten können dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet werden, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist.[2]

Hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die in § 26 BBTV enthaltene Verpflichtungserklärung abgegeben, so können dem Ausbildungsbetrieb folgende Beträge erstattet werden:[3]

  • pro Ausbildungstagewerk bis zu 61 EUR,
  • im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 45 EUR täglich.

Die ULAK ist nicht berechtigt, Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Im Falle einer Zweitausbildung[4] oder eines dualen Studienganges[5] ist die Erstattung der Ausbildungskosten ebenfalls möglich.

[1] § 24 BBTV.
[2] § 25 BBTV.
[3] § 24 Abs. 2 BBTV.
[4] § 29 BBTV.
[5] § 30 BBTV.

6.3.3 Finanzierung

Jeder baugewerbliche Betrieb ist, unabhängig von der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer, zur Finanzierung der für die Erstattungsleistungen erforderlichen Mittel verpflichtet. Die Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrags.

Erstattungen an den Ausbildungsbetrieb mit Ausnahme der überbetrieblichen Ausbildungskosten[1] sind nur möglich, wenn das bei d...

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