Grundlage ist der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28.9.2018 in der Fassung vom 10.11.2022.

6.1 Ausbildungsvergütung

Die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung ist in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt.

Die Ausbildungsvergütungen betragen ab dem 1.4.2023 bis zum 31.3.2024:

 
Ausbildungsvergütung West
Ausbildungs­jahr    
1.   935,00
2.   1.230,00
3.   1.495,00
4.   1.580,00

Die monatliche Ausbildungsvergütung erhöht sich für Auszubildende, die eine Landes- oder Bundesfachklasse besuchen, die monatliche Ausbildungsvergütung im jeweiligen Ausbildungsjahr um 60 EUR.

Durch Firmentarifvertrag können zum laufenden Tarifvertrag bis zu 4 % abweichende Löhne vereinbart werden. Dabei darf der höchste geltende Mindestlohn nicht unterschritten werden.[1]

 
Ausbildungsvergütung Ost
Ausbildungsjahr    
1.   880,00
2.   1.095,00
3.   1.305,00
4.   1.365,00

Die monatliche Ausbildungsvergütung erhöht sich für Auszubildende, die eine Landes- oder Bundesfachklasse besuchen, im jeweiligen Ausbildungsjahr um 60 EUR.

Zur Sicherung der Beschäftigung der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern können zum laufenden Tarifvertrag durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung bis zu 4 % abweichende Löhne vereinbart werden. Dabei darf der höchste geltende Mindestlohn nicht unterschritten werden.[2]

 
Ausbildungsvergütung Berlin
Ausbildungs­jahr    
1.   883,00
2.   1.102,00
3.   1.336,00
4.   1.406,00

Die monatliche Ausbildungsvergütung erhöht sich für Auszubildende, die eine Landes- oder Bundesfachklasse besuchen, im jeweiligen Ausbildungsjahr um 60 EUR.

Für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde wird die Ausbildungsvergütung um 1/173 gekürzt. Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte erfolgt keine Kürzung der Ausbildungsvergütung.[3]

Bei einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit ist für deren Dauer die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.[4]

Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule oder eine andere Ausbildungsstätte besucht oder bereits eine Berufsausbildung absolviert, so können diese Zeiten teilweise angerechnet und damit die Ausbildung verkürzt werden.[5]

Soweit Auszubildende Überstunden leisten bzw. bei Auszubildenden über 18 Jahren die Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen erfolgt, haben sie Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich der für derartige Zeiten festgelegten Zuschläge gemäß BRTV oder RTV Angestellte.[6]

Der 24. und 31.12. sind ausbildungsfrei.[7]

Soweit gewerblich Auszubildende Arbeiten ausführen, die in § 6 BRTV genannt werden, haben sie Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.[8]

Für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte sind dem Auszubildenden die ihm entstandenen Kosten zu erstatten, höchstens jedoch der Betrag für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel.[9] Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.[10]

[1] § 9 TV Lohn/West.
[2] § 7 TV Lohn/Ost.
[3] § 2 Abs. 1–3 BBTV.
[4] § 3 BBTV.
[5] § 4 BBTV.
[6] § 5 BBTV.
[7] § 6 BBTV.
[8] § 7 BBTV.
[9] § 8 BBTV.
[10] § 9 BBTV.

6.2 Urlaub

Auszubildende haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Samstage sind keine Arbeitstage. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit darf während des Urlaubs nicht ausgeführt werden.[1]

Der Auszubildende erwirbt erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Beträgt die Ausbildungszeit in einem Urlaubsjahr weniger als 6 Monate, so erhält der Auszubildende für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 seines Jahresurlaubsanspruchs. Dies gilt auch bei einer Ausbildungsauflösung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits 6 Monate bestanden hat. Hat das Unternehmen in diesem Fall bereits mehr Urlaub gewährt, als dem Auszubildenden zusteht, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Der Auszubildende hat keinen Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr, wenn er bereits in einem früheren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis Urlaub erhalten hat oder dieser abgegolten wurde.[2]

Der Urlaub soll zusammenhängend und möglichst in den Berufsschulferien gewährt werden. Wird Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gewährt, so erhält der Auszubildende für jeden Berufsschultag, den er im Urlaub besucht, einen weiteren Urlaubstag. Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so gilt § 8 Nr. 1.5 BRTV entsprechend.

Grundsätzlich ist der Urlaub während des laufenden Kalenderjahres zu gewähren. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall sind die übertragenen Urlaubstage in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.[3]

Als Urlaubsentgelt ist dem Auszubildenden se...

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