
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung für
- eine unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung und
- für Ausfallstunden im Zeitraum vom 1.12. bis 31.3. mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde.
Die Mindesturlaubsvergütung beträgt (auch für Schwerbehinderte) für jede Ausfallstunde 14,25 % des zuletzt der Sozialkasse gemeldeten Bruttolohns je lohnzahlungspflichtige Stunde.
Der Bruttostundenlohn wird wie folgt berechnet:
Gemeldeter Bruttolohn (ohne Urlaubsvergütung und Einmalzahlung)/gemeldete lohnzahlungspflichtige Stunden (ohne Urlaubsstunden) x Ausfallstunden x 14,25 %.
Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung infolge Krankheit wird der letzte Bruttolohn vor dem Krankengeldbezug, beim Saison-KUG ab der 91. Stunde der Bruttolohn aus November zugrunde gelegt.
Wird dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, werden seine einzelnen Urlaubsvergütungsansprüche wie folgt berücksichtigt:
- Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorvorjahr
- Resturlaubsanspruch aus Bruttolohn Vorjahr
- Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG Vorjahr
- Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorjahr
- Urlaubsanspruch aus Bruttolohn laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit laufendes Jahr
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit verfallen 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, also am 31.3. des Folgefolgejahres. Eine Entschädigung auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit durch die SOKA-BAU ist ausgeschlossen.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ein Mindesturlaubsvergütungsanspruch aus Krankheit im Jahr 2021 verfällt am 31.3.2023.
Verfall von Saison-Kurzarbeitergeld
Ein Mindesturlaubsvergütungsanspruch aus Saison-KUG 2021 verfällt am 31.12.2022. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch gegenüber der SOKA-BAU.
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