Voraussetzungen für die Fahrtkostenabgeltung (Kilometergeld) sind:

  • die Bau- oder Arbeitsstelle liegt außerhalb des Betriebs,
  • sie ist mindestens 10 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt,
  • es besteht kein Auslösungsanspruch,
  • der Arbeitnehmer benutzt ein von ihm gestelltes Fahrzeug.

Grundsätzlich werden die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet. Nutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so erhält er ein Kilometergeld. Es beträgt arbeitstäglich für jeden gefahrenen Kilometer 0,20 EUR. Die Abgeltung ist begrenzt auf 30 EUR pro Arbeitstag.

Der Kilometergeldanspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes Fahrzeug kostenlos für die Beförderung zur Verfügung stellt. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg[1] hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er seinen Arbeitnehmern für die Fahrt zur Arbeitsstelle eine Fahrtkostenabgeltung zahlt oder ob er ihnen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von ihm gestellten Fahrzeug gibt. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, von der einen zur anderen Alternative zu wechseln. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht dagegen nicht.

Fallen für die Fahrtkostenabgeltung Steuern an, so muss der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG anwenden. Eine Weiterbelastung der Pauschalsteuer an den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Dies gilt auch für den Fall der kostenlosen Beförderung, wenn diese als Sachbezug zu versteuern ist.

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