Innerhalb von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Monaten) kann durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder einzelvertragliche Regelung von der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit abgewichen werden. Soweit dadurch an einzelnen Arbeitstagen die tägliche tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, sind keine Überstundenzuschläge zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Monatslohn[1] gezahlt wird und dass die Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung Form und Frist der Ankündigung für die Festlegung der werktäglichen Arbeitszeit enthält.

Im 12-monatigen Ausgleichszeitraum können maximal 150 Arbeitsstunden vorgearbeitet und 30 Arbeitsstunden nachgearbeitet werden. Die Verteilung ist mit dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern einvernehmlich zu regeln.

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