Die Pfändungsgrenzen sinken, wenn der Gläubigerforderung Unterhaltsansprüche von Verwandten, des Ehegatten, des früheren Ehegatten, des Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes zugrunde liegen; die gemäß § 850a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZPO unpfändbaren Bezüge sind in diesem Fall nach Maßgabe von § 850d ZPO pfändbar.

Die Festsetzung des dem Arbeitnehmer unpfändbar zu belassenden Betrags erfolgt in diesem Fall durch das Vollstreckungsgericht. Der Arbeitgeber hat sich daran zu halten, bis ihm ein abändernder Beschluss des Vollstreckungsgerichts zugestellt ist.

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