Auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an einen Dritten abgetreten hat oder der Arbeitslohn gepfändet wurde, hat er vom gezahlten steuerpflichtigen Bruttolohn die Lohnsteuer nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erheben.[1] Die Pfändungsschutzvorschriften[2] sind für den Lohnsteuerabzug bedeutungslos. Hieraus folgt, dass der Steuerabzug vom Arbeitslohn auch dann zulässig ist, wenn sich hierdurch ein Nettolohn ergibt, der unter den Pfändungsfreigrenzen liegt.

Die Lohnsteuer ist vom gepfändeten Arbeitslohnteil in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem die Zahlung an den Pfändungsgläubiger geleistet wird oder der Arbeitgeber den gepfändeten Betrag nach § 853 ZPO hinterlegt. Für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitslohns wird regelmäßig der Nettolohn herangezogen.

Lässt der Arbeitnehmer den Arbeitslohn beim Arbeitgeber pfänden, hat er nur Anspruch auf Auszahlung des um die Steuerabzüge gekürzten Bruttolohns.

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