vom 29. Januar 2014
Lohngruppe § 2 Ziffer 3.1 LTV Militärische Anlagen gem. § 3 Abs. 5 des Mantelrahmentarifvertrages vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV)
Die Lohnsätze gemäß § 2 Ziffer 3.1 LTV setzen die Bereitschaft voraus, während des Dienstes eine Handfeuerwaffe zu tragen und diese bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen zum Einsatz zu bringen. Sie schließen auch die notwendige Ausbildung und die Übungen an der Waffe sowie die Waffenpflege ein. Ausbildungen und Prüfungen an der Waffe werden nicht vergütet, sondern sind notwendige Einsatzvoraussetzungen.
Die Einstellung und Verpflichtung zur Zahlung des tariflichen Lohnes setzt im Einzelnen die Erfüllung der folgenden militärischen Forderungen voraus:
Der Sicherheitsmitarbeiter muss
b) |
Staatsbürger von Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) sein; |
c) |
bei der Einstellung das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben; Dies gilt nicht für Wachpersonen, die bei Wechsel des Auftragnehmers unmittelbar zuvor bereits im vertragsgegenständlichen Objekt eingesetzt oder in einem anderen Objekt der Bundeswehr als Wachperson tätig waren. |
d) |
persönlich zuverlässig, körperlich, geistig und sprachlich geeignet und den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein sowie einen guten Leumund haben. Diensthundführer müssen die besonderen Anforderungen an Diensthundeführer entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften der Bundeswehr erfüllen. Bei begründeten Zweifeln ist die körperliche und geistige Eignung durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen; |
e) |
eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe (Pistole) erhalten haben und - soweit erforderlich - im Besitz eines Waffenscheines sein; |
f) |
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben sein; |
g) |
einen Ausbildungsstand aufweisen, welcher dem der militärischen Wachen entspricht (siehe ZDv 10/6 VS—NfD und ZDv 14/9) und insb. über die Tatbestände und Rechtsfolgen des § 227 BGB, § 32 StGB (Notwehrrecht), §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und § 127 Abs. 1 StPO (Recht zur vorläufigen Festnahme) sowie über die Befugnisse nach dem UZwGBw eingehend unterrichtet worden sein. Der Kenntnisstand ist durch Wiederholungsunterricht zu erhalten, er wird in angemessenen Zeitabständen überprüft. |
Der Sicherheitsmitarbeiter genügt den Anforderungen nicht, darf nicht eingesetzt werden und verliert seinen Entgeltanspruch, wenn er
a) |
vorbestraft aufgrund von Straftaten (Verbrechen oder Vergehen) ist, die auf persönliche Unzuverlässigkeit und charakterliche Mängel hinweisen; |
b) |
sich der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und der Sicherheitsbelehrung nicht unterzogen hat; |
c) |
den Wehrdienst verweigert bzw. einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung gestellt hat; |
d) |
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR tätig war. |
Die Bezahlung der Zulage für einen Hundeführer gemäß § 2 Ziffer 3.1.1.4 LTV setzt darüber hinaus voraus, dass eine abgeschlossene Ausbildung zum Hundeführer mit Zertifikat vorliegt. Sie schließt das Pflegegeld für Hunde gemäß § 11 des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein vom 29.11.2014 ein. Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein.
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistung bzw. Nichtbestehen einer diesbezüglichen Prüfung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Hundeführerzulage bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen und einen Einsatz als Sicherheitskraft nach § 2 Ziffer 3.1.1.1 bzw. 3.1.1.2 anzuordnen. Die Bezahlung der Hundeführerzulage erfolgt von dem Tage an, an dem das Zertifikat vorliegt. Die Beurteilung der vom Hundeführer geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Leistungsrichter vorgenommen werden.
ln aller Regel setzt die Hundestreife bei Beginn der Dunkelheit ein, Es gilt bei einer 24-Stunden-Schicht als vereinbart, dass durchschnittlich 12 Stunden täglich in Ansatz gebracht werden, weil Abweichungen nach oben und unten sich je nach Jahreszeit ausgleichen und die exakte Stundenabrechnung erhöhte Verwaltungsmehrarbeit erfordert. Die Zulage ist für 12 Stunden zu zahlen, also auch während der Bereitschaftszeit eines Hundeführers. Das gilt auch in dem Fall, wenn der Wachhund nachts effektiv nur 6 Stunden geführt wird. Es besteht dagegen kein Anspruch auf Zahlung von 14 Stunden, wenn die Wachschicht z.B. schon um 17:00 Uhr beginnt und um 07:00 Uhr endet. In jedem Fall ist pro Wachbegleithund der Zuschlag höchstens für 12 Stunden am Tag zu zahlen.
Beispiel:
Gefordert sind ein Sicherheitsmitarbeiter, ein Ablöser und zwei Wachhunde zur nächtlichen Objektsicherung im Streifendienst. Dienstbeginn a...