Die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 LkSG regeln eine Due-Diligence, das heißt eine Verfahrenspflicht: Unternehmen werden nicht zur Garantie eines Erfolges verpflichtet, sondern zur Durchführung der konkreten Maßnahmen, die in § 3 Abs. 1 aufgelistet sind. Das heißt: Unternehmen haben die genannten Maßnahmen im Rahmen des konkret Machbaren und Angemessenen durchzuführen (z. B. eine Risikoanalyse), nicht aber beispielsweise alle Menschenrechtsrisiken zu verhindern. In welchem Umfang die Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ist nicht starr, sondern abhängig von verschiedenen Faktoren zu beurteilen, die in § 3 Abs. 2 LkSG aufgelistet sind. Diese bestimmen für alle Maßnahmen, was in angemessener Weise und im Rahmen dieses risikobasierten Ansatzes getan werden muss. Dies bedeutet, dass von keinem Unternehmen etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden kann. Das Unternehmen hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, auch wenn es seine gesamte Lieferkette nicht nachverfolgen oder bestimmte Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht vornehmen konnte, weil dies tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre: Rechtlich Unmögliches bedeutet etwa, dass es mit einem Verhalten gegen geltendes Recht verstoßen würde. Faktisch Unmögliches wäre, wenn ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LkSG) an seine Grenzen stößt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge