Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung[1] beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[3] Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[4] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[5] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[6]

Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[7] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[8]

[2] H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA"; Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 EStG.
[3] H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA".
[7] Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein, § 19 Abs. 2 AO.
[8] § 25 Abs. 1, 3 EStG. Wird kein Steuerabzug vorgenommen, greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 EStG nicht ein.

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