Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[5] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[6] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Bezug des Arbeitslohns gestellt werden.[7] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Liechtenstein verlangt werden.[8]

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