Um eine zeitweilige Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt[1] einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren stellen. Der Freibetrag beträgt das 4-Fache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer.[2] Für den Antrag muss der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen, dass der Steuerabzug in Liechtenstein bereits vorgenommen wurde oder mit ihm zumindest ernsthaft zu rechnen ist, z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers. Der Freibetrag gilt für längstens 2 Kalenderjahre[3] und ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.[4] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuerausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[5]

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