Das DBA enthält keine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden.[1]

Bei der Arbeitnehmerüberlassung muss anhand der Verhältnisse des Einzelfalls festgestellt werden, wer die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt und somit Arbeitgeber i. S. d. DBA ist. Je nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann der Verleiher Arbeitgeber i. S. d. DBA sein. Häufig wird aber der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingebunden sein, sodass der Entleiher als Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen ist.[2]

Besteuerung im Tätigkeitsstaat Liechtenstein

Im Übrigen gelten die üblichen Regeln. Hat also der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein aus, wird der Arbeitslohn in den folgenden Fällen im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert und die Steuer im Wohnsitzstaat Deutschland angerechnet:[3]

  • der Leiharbeitnehmer hält sich in Liechtenstein insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf oder
  • der Arbeitslohn wird von einem oder für einen in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber gezahlt oder
  • der Arbeitslohn wird von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat.

Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

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