Liegen die Voraussetzungen vor, wird die in Liechtenstein gezahlte Steuer in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet.[1] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.[2] Der Anrechnungshöchstbetrag ist die deutsche Steuer, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die ausländischen Einkünfte ergibt.[3]
Anrechnung mit Anrechnungshöchstbetrag
Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A in Liechtenstein tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. In Liechtenstein hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[4]
Ergebnis:
Inländische Einkünfte | 40.000 EUR | |
Zzgl. ausländische Einkünfte (AE) | + 10.000 EUR | |
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 50.000 EUR | |
Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2024) | 10.906 EUR | |
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.906 EUR : zvE 50.000 EUR) | 21,8120 % | |
Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE 10.000 EUR × Ø-Steuersatz 21,8120 %) | 2.182 EUR | |
Abzgl. Anrechnung (AHB 2.182 EUR < ASt 3.000 EUR) | - 2.182 EUR | |
Festzusetzende Einkommensteuer | 8.724 EUR | |
Ohne Anrechnungshöchstbetrag läge die Einkommensteuer bei: | 7.906 EUR | |
Ohne Steueranrechnung läge die Einkommensteuer bei: | 10.906 EUR |
Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag auch bei der Einkunftsermittlung wie Werbungskosten abgezogen werden.[5] Dies kann günstiger sein, wenn die ausländische Steuer wegen des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann. Ob der Abzug tatsächlich günstiger ist, muss im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden.
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