Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Liechtenstein gezahlte Steuer dann angerechnet.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstätte in Liechtenstein

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Liechtenstein tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen.

Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Liechtenstein besteuert und die dort gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet.

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