Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändung eines Beihilfeanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Pfändbarkeit eines Beihilfeanspruchs ist nach §§ 850 ff. ZPO zu beurteilen.

 

Normenkette

ZPO § 850 ff.

 

Verfahrensgang

AG Beckum (Aktenzeichen 11 M 1007/93)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert: 3.363,44 DM.

 

Gründe

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 15.6.1993 – 93-2266530-0-0- wegen 4.277,82 DM nebst Zinsen und Kosten. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20. 7. 1993 wurden die Erstattungsansprüche des Schuldners wegen ärztlicher Behandlungskosten gemäß Abrechnung vom 10. 2. 1993 gegen die Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin ist eine betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des BPersVG. Im Auftrage er Deutschen Bundesbahn erfüllt sie Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen nach Satzung und Tarif. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß legte die Drittschuldnerin unter dem 27.9.1993 Erinnerung ein, die durch den angefochtenen Beschluß vom 6. 10. 1993 zurückgewiesen wurde. Mit der Beschwerde vom 18. 10. 1993 begehrt die Drittschuldnerin weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die Beschwerde Bezug genommen.

Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Pfändung des Beihilfeanspruchs ist nicht nach § 31 Nr. 2 der Satzung der Drittschuldnerin wirksam ausgeschlossen. Dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger kann ein Schuldner Vermögenswerte durch Vereinbarung nämlich nicht entziehen (BGH 95/99, 102). Einer solchen Vereinbarung steht ein Abtretungsausschluß durch Satzung eines Leistungsträgers gleich (OLG München, Rpfleger 1991/262).

§ 51 Abs. 3 BeamtenVersG, nach welchen Ansprüchen auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens nicht gepfändet werden können, greift nicht ein, da Beihilfen der vorliegenden Art nicht Versorgungsleistungen im Sinne des BeamtenVersG sind; denn sie sind in § 1 BeamtenVersG nicht aufgeführt. Die Leistungen der Drittschuldnerin treten vielmehr an die Stelle von Beihilfen und ersetzen diese (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, § 18 Anm. 6). Ihre Pfändbarkeit ist daher auch wie bei diesen zu behandeln.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen kann der Beihilfeanspruch nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Diese Verordnung trägt aber nur der Zweckbindung der Beihilfe Rechnung; eine von demgesetzlich normierten Vollstreckungsrecht abweichende Regelung kann durch sie nicht getroffen werden. Die Pfändbarkeit eines Beihilfeanspruchs ist daher nach den §§ 850 ff. ZPO zu beurteilen. Nach 850a Ziffer 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen nur dann unpfändbar, wenn die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird. Diese Regelung entspricht der Zweckbindung der Beihilfe, der eine Pfändung dann nicht entgegensteht, wenn die Forderung, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, unmittelbar aus Anlaß der Heirat oder Geburt entstanden ist (Zöller, Rdnr. 12 zu § 850a ZPO). Diese Grundsätze, die aus Anlaß von Krankheit oder des sonstigen Beihilfefalles bestehen, müssen auch für die Beihilfeansprüche von Beamten gelten (Faber, Zeitschrift für Beamtenrecht 1957/41). Die Forderung des Gläubigers rührt aus einer Zahnbehandlung bei dem Schuldner her. Eben wegen dieser Forderung kann der Schuldner einen Beihilfeanspruch gegen die Drittschuldnerin geltend machen.

Sie unterliegt daher auch in der Höhe, in der dem Schuldner ein Beihilfeanspruch zusteht, der Pfändung. Ein entsprechender Antrag des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist, nach deren Auskunft, zwar noch nicht gestellt worden, als künftiger Anspruch ist der Beihilfeanspruch jedoch auch schon vor Antragstellung pfändbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 603281

Rpfleger 1994, 473

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