Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 20.02.2007; Aktenzeichen 91 IK 57/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.2.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 433,55 EUR

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.7.2005 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Beteiligte zu 1) zum Treuhänder ernannt worden.

Mit Schreiben vom 19.7.2006 hat der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 19.7.2006 (Bl. 132 ff.d.A.) erfolgte deren öffentliche Bekanntmachung nach § 208 Abs. 2 InsO.

Am 2.1.2007 erschien der Schuldner zusammen mit seiner Betreuerin beim Amtsgericht Krefeld und beantragte nach § 850i ZPO eine Belassung eines Anteils aus der Einkommenssteuererstattung, die von der Beteiligten zu 2) mit Bescheiden vom 28.8.2006 (Bl. 142, 143 d.A.) festgestellt worden sei. Beide Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 enthielten den handschriftlichen Zusatz: „Über die Verwendung des Guthabens erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung.”

Der Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag mit Schreiben vom 15.1.2007 entgegengetreten, da es sich bei der Einkommenssteuererstattung nicht um Arbeitseinkommen handele und aufgrund dessen die Einkommensteuererstattung im laufenden Insolvenzverfahren in voller Höhe zur Insolvenzmasse zu ziehen sei. Darüber hinaus habe aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner die fällige Kfz-Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung nicht geleistet habe, eine Aufrechnung mit der Steuererstattung durch das zuständige Finanzamt stattgefunden. Dem Insolvenzanderkonto sei lediglich ein Betrag in Höhe von 433,55 EUR gutgebracht worden.

Das Amtsgericht Krefeld – Rechtspfleger – hat sich mit Beschluss vom 20.2.2007 der Argumentation des Treuhänders angeschlossen und den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 24.2.2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 12.3.2007 bei Gericht eingegangenen Schreiben ohne weitere Begründung „Widerspruch” eingelegt. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der von dem Schuldner in der Beschwerdeinstanz nachgeholten Begründung wird auf sein Schreiben vom 8.3.2007 (Bl. 159 f.d.A.) Bezug genommen.

Die zuständige Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 5.6.2007 auf die Kammer übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig. Das Amtsgericht hat vorliegend als Vollstreckungsgericht (vgl. Graf-Schlicker, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 36 Rd. 24) und nicht als Insolvenzgericht nach Anhörung beider Parteien und Würdigung des Sachverhaltes eine Entscheidung getroffen. Damit ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO das richtige Rechtsmittel.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Steuererstattung des Schuldners ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO, so dass auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO nicht anwendbar sind (vgl. AG Dortmund, Beschluss vom 21.3.2002 in NZI 2002, 448 f.m.w.Nw.).

Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in den Absätzen 2 bis 4 des § 850 ZPO näher erläutert. Die Steuerrückzahlung fällt nicht unter die fortlaufenden Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 850 Abs. 2 ZPO), ebenso wenig unter die speziellen Fälle des § 850 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Vergütung i.S.d. § 850 Abs. 4 ZPO. Auch § 850i ZPO greift nicht ein, denn bei der Steuerrückzahlung handelt es sich nicht um eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste.

Gegen die Annahme der Rechtsnatur als Arbeitseinkommen sprechen auch die steuerrechtlichen Vorschriften. Mit dem Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Teils des Arbeitseinkommens. Es entsteht der Lohnsteueranspruch des Staates als Anspruch aus dem Steuerverhältnis. Dies ergibt sich auch aus § 850e Nr. 1 ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens bestimmen sich bei der gewöhnlichen Lohnpfändung nach dem Nettoeinkommen des Schuldners (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rd. 1132). Stellt sich bei der späteren Veranlagung heraus, dass zuviel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aus § 37 AO gegen den Staat. Die Erstattungsleistung ist mithin kein Teil des Arbeitseinkommens. Ihr kommt daher auch der für Arbeitseinkommen geltende Pfändungsschutz (§§ 850 ff, ZPO) nicht zu (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rd. 380, Fn. 67 m.w.Nw.).

Diese Beurteilung ist weder treu- noch sittenwidrig. Der Schuldner hätte durch Ei...

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