Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 04.02.2003; Aktenzeichen 146 C 63/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2003 – 146 C 63/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 1 Abs. 1 S. 2, 49, 178a Abs. 2 S. 1 VVG auf Erstattung der Versicherungsleistungen gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ist aufgrund der Leistung der Beklagten an den Treuhänder durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Die Erfüllung setzt ein Bewirken der Leistung an den zu ihrer Annahme befugten Gläubiger voraus. Die Leistung an den Gläubiger hat daher keine befreiende Wirkung, wenn ihm die Empfangszuständigkeit bzw. Verfügungsmacht über die Forderung durch § 80 Abs. 1 InsO entzogen war (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 362 Rdnr. 3). Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ging gemäß §§ 313, 292, 80 Abs. 1 InsO die das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffende Verfügungsmacht auf den Treuhänder über. Der Kläger war nicht mehr zur Annahme der Leistung befugt; hätte die Beklagte an ihn geleistet, wäre sie nicht von der Leistung frei geworden. Um diese Wirkung zu erzielen, mußte sie an den Treuhänder leisten.

Bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderung handelt es sich um eine Leistung einer privaten Krankenversicherung und damit um eine nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bedingt pfändbare Forderung. Die bedingte Pfändbarkeit ist jedoch mit dem Insolvenzverfahren nicht vereinbar, denn sie setzt nach § 850 b Abs. 2 ZPO eine Billigkeitsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls voraus. Solche Billigkeitsentscheidungen zugunsten einzelner Gläubiger haben im Insolvenzverfahren keinen Platz. In der Gesamtvollstreckung ist eine bedingte Pfändbarkeit systemwidrig. Das Insolvenzverfahren mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz dient der Befriedigung sämtlicher Gläubiger eines Schuldners. Aus diesem Grund hat das InsOÄndG 2001 in § 36 Abs. 1 S. 2 InsO die Vorschrift des § 850b ZPO nicht für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 36 Rdnr. 28; Bäuerle in Braun, InsO, 2002, § 36 Rdnr. 3). Da § 36 Abs. 1 S. 1 InsO alle Pfändungsverbote der ZPO (samt § 850 b Abs. 1 ZPO) integriert und § 36 Abs. 1 S. 2 ZPO hieran nichts ändert, gehören die in § 850 b Abs. 1 ZPO genannten Bezüge in voller Höhe nicht zur Insolvenzmasse (vgl. Foerste, Insolvenzrecht, München, 2003, § 15 Rdnr. 153). Selbst wenn also das Vollstreckungsgericht eine Pfändbarkeitsentscheidung nach § 850 b Abs. 2 ZPO erließe, hätte dies nicht zur Folge, daß die entsprechenden Bezüge in die Insolvenzmasse (d.h. „Sollmasse”) fielen.

Allerdings ist in der Literatur umstritten, in welchem Umfang und in welchem verfahrensrechtlichen Kontext die Pfändungsschutzregelungen der §§ 850 ff. ZPO im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen sind. Insbesondere die Empfangszuständigkeit des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für Arbeitseinkommen wird unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Ansicht ist der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nur bezüglich des pfändbaren Teils des Einkommens empfangsberechtigt. Er soll nur insoweit zur Einziehung der Forderung berechtigt sein, als der Insolvenzbeschlag reicht, und soll daher nur in Höhe des gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Betrages vom Arbeitgeber Auszahlung an sich verlangen können. Hinsichtlich des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens verliere der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht, so daß er weiterhin zur Einziehung dieses Teils befugt sei. Die Einziehung des Gesamtbetrages durch den Insolvenzverwalter sei unzulässig (vgl. Steder, ZIP 1999, 1874, 1876; Bäuerle in Braun, InsO, § 36 Rdnr. 11 f.). Zur Begründung wird angeführt, der Pfändungsfreibetrag sei aussonderungsbehaftet, und das Bestehen des Aussonderungsanspruches könne nicht über die fehlende Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders hinweg helfen. Auch schütze dieser Anspruch das Interesse des Schuldners nicht, da er dem Schuldner nicht den Pfändungsfreibetrag, sondern lediglich den Anspruch auf diesen Betrag gebe (vgl. Bäuerle in Braun, InsO, § 36 Rdnr. 12). Auch wird angenommen, die Situation bei Arbeitseinkommen sei anders als bei (un-)beweglichen Sachen zu beurteilen, die der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder unabhängig vom Bestehen von Aus- oder Absonderungsrechten als „Istmasse” in Besitz zu nehmen berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist und im folgenden auf die „Sollmasse” zu bereinigen hat (vgl. Steder, ZIP 1999, 1874, 1876). Schließlich werden praktische Aspekte ins Feld geführt wie die Tatsache, daß für den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ansonsten ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand und für den Schuldner eine nicht gerechtfertigte Verzöger...

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