Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem hiermit festgesetzten Beschwerdewert von bis zu 4.000,– DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht und aus den zutreffenden Gründen sowohl angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt, als auch, dass das Nettoeinkommen des Schuldners nach der Steuerklasse IV zu bemessen ist.

Die Anordnung hinsichtlich der Ehefrau folgt aus § 850 c Abs. 4 ZPO. Die Ehefrau verfügt über ein eigenes Einkommen in Höhe von netto ca. 2.000,– DM.

Der Schuldner muss sich auch so behandeln lassen, als habe er die Steuerklasse IV und nicht die ungünstigere Steuerklasse V gewählt. Entsprechend der Grundsätze über verschleierte Einkommen (§ 850 h ZPO) kann sich ein Schuldner, der ohne sachlichen Grund eine für ihn ungünstigere Steuerklasse wählt, dem Gläubiger gegenüber nicht auf seine tatsächliche Steuerlast berufen (BGH NJW 1980, 2251; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 517; AG Philippsburg JurBüro 1996, 661).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Schuldner hat in seinem Schreiben vom 05.07.1999 erklärt, er habe diese Lohnsteuerklasse gewählt, weil seine jetzige Ehefrau mit seinen Schulden aus erster Ehe nichts zu tun habe und sie bei einer anderen Lohnstuerklasse direkt betroffen sei. Gerade das ist aber kein sachlicher Grund.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

gez. von Pappritz, gez. Maukisch, gez. Köster-Brabandt

 

Fundstellen

Haufe-Index 935643

JurBüro 2000, 547

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