Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, selbständiger Bäckermeister, nahm bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1988 eine „Leibrentenversicherung auf ein Leben”. Wegen der Einzelheiten der Versicherung mit der Nr. … /101 wird auf den Ersatzversicherungsschein vom 01.08.2000 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2008, Blatt 89 ff.d.A.) Bezug genommen. Der Kläger begehrt monatliche Rentenleistungen aus dieser Versicherung. Ansprüche aus einer weiteren Versicherung mit den Endziffern 200 sind nicht (mehr) Gegenstand der Klage.

Der Kläger trat Ansprüche aus der erstgenannten Versicherung mit den Endziffern 101 an die Stadtsparkasse T ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsurkunde vom 03.08.2000 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2008, Blatt 71 f.d.A.) Bezug genommen. Die Abtretung wurde der Beklagten zur Kenntnis gegeben.

Mit Schreiben vom 23.02.2001 teilte die Beklagte der Stadtsparkasse T Folgendes mit:

„… zum 01.06.2001 beginnt die monatliche Rentenzahlung aus dem Rentenversicherungsvertrag.

Ausgeschlossen ist eine Abtretung dann, wenn die Rentenzahlung nicht pfändbar wäre (§ 400 BGB). Eine Unpfändbarkeit bzw. eingeschränkte Pfändbarkeit liegt dann vor, wenn die Rentenzahlung Arbeitseinkommen (§ 815 ZPO) darstellt, welches zur Versorgung des Versicherungsnehmers, oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

Der Rentenversicherungsvertrag muss daher ein Ruhegeld, oder Hinterbliebenengeld ersetzen.

Wir möchten Sie daher bitte, uns eine Erklärung unseres Versicherungsnehmers darüber einzureichen, dass die Rentenzahlung nicht zu dessen Versorgung dienen, sondern zu anderen Zwecken. In diesem Fall klären Sie bitte, wohin die Rentenzahlungen zu erfolgen haben. Ggf. bitten wir um die Angabe ihrer Bankverbindung.

Sollte die Rente doch der Versorgung unseres Versicherungsnehmers dienen, wären die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.”

Darauf antwortete die Stadtsparkasse T mit Schreiben vom 05.06.2001 wie folgt:

„… wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 23.02.2001 und teilen Ihnen mit, dass wir vorerst damit einverstanden sind, dass Zahlungen aus der obigen Versicherung auf das Girokonto Nr. 1 fließen. Wir behalten uns aber den jederzeitigen Widerruf vor. Sollte ein solcher Widerruf nicht möglich sein, so nehmen wir von unserem Einverständnis Abstand.”

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Stadtsparkasse T dem Kläger mit:

„… wir beziehen uns auf das am 01.06.2001 mit Ihnen geführte Telefonat und senden Ihnen als Anlage zur Kenntnisnahme eine Ausfertigung unseres Schreibens an die O Lebensversicherung bezüglich der Rentenversicherung Nr. … / 101 zu. Wir würden die Zustimmung zur Auszahlung auf ihr Girokonto Nr. 1 nur dann widerrufen, wenn die mit ihrer Frau geschlossene Stundungsvereinbarung nicht mehr eingehalten wird. Sollte die erste Zahlung der Versicherung auf Ihrem Girokonto-Nr. 2 eingehen, so werden wir sie gegebenenfalls auf Ihr Girokonto-Nr. 1 weiterleiten.”

Bereits zuvor, am 01.03.2001, wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 29.07.2004 rechnete die Stadtsparkasse T gegenüber dem Kläger über den aus der Versteigerung seines ehemaligen Objektes H- Straße /X-Straße, T, erzielten Erlös ab.

Der Insolvenzverwalter gab 2007 beide oben genannten Versicherungsverträge frei. Die Beklagte zahlte hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 101 weiterhin aufgrund der Abtretung an die Stadtsparkasse T.

Der Kläger ist der Meinung, die Abtretung sei „beendet” worden, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sie sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „erloschen” und nicht nach dessen Beendigung wieder aufgelebt.

Er ist ferner der Auffassung, die Abtretung sei unwirksam, da die Leistungen aus der Versicherung dem Pfändungsschutz unterfielen. Soweit für Selbständige Pfändungsschutzbestimmungen nicht in dem Maße griffen wie bei einem Angestellten, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Grund für die Besicherung durch die Abtretung sei weggefallen, da das Kontokorrentkonto 2, zu dessen Absicherung die Abtretung gedient habe, nicht mehr existiere.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

  1. es der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen,

    die Auszahlung der Quartalsrente zu der Risiko-Nr. 200 ab dem 01.07.2007 auf das Konto der Stadtsparkasse T, L- Straße, T, Konto-Nr. : 2 vorzunehmen,

  2. die Rentenzahlungen zu der Risiko-Nr. 101 an die Stadt-sparkasse T, Konto-Nr. 2 wieder aufzunehmen,
  3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bisher bereits an die Stadtsparkasse T gezahlte Rentenbeträge an den Kläger zu erstatten.

Der Kläger hat sodann „klageändernd” beantragt,

es der Beklagten mit sofor...

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