Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit der Abfindung aus einem Vergleich aus einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses i.R.e. Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850d Abs. 1 S. 1, § 850f Abs. 1a, § 850i Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1; SGB XII § 28

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 21.07.2009; Aktenzeichen 80 IN 948/04)

BGH (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen IX ZB 169/04)

BGH (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen IX ZB 239/04)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 15.07.2005; Aktenzeichen 10 T 224/02)

BGH (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen IX ZB 97/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.07.2009 abgeändert; der Schuldnerin ist gemäß § 850 i ZPO n.F. die Abfindung in Höhe von 2.834,66 EUR netto pfandfrei zu belassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.834,66 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 21.09.2004 eröffnete das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2009 beantragte die Schuldnerin ihr eine Abfindung aus dem vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich vom 09.03.2009 in Höhe von 2.834,66 EUR netto nach § 850 i Abs. 1 ZPO als unpfändbar zu belassen. Zur Begründung trug die Schuldnerin vor, sie erhalte die Abfindung zum 28.02.2009 wegen Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses, aus dem sie einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 688,11 EUR bezogen habe. Ab dem 01.03.2009 werde sie hilfebedürftig nach dem SGB II. Angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters (Jahrgang 1957) sei auch nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten 11 Monate eine neue adäquate Arbeitsstelle finde. In der Anlage zu ihrem Schriftsatz überreichten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eine Bescheinigung ihres früheren Arbeitgebers vom 27.01.2009 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2009, eine Verdienstabrechnung für den Monat April 2009 sowie einen zwischen der Schuldnerin und ihrem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich vom 09.03.2009. Ziffer 2 des Vergleichs enthält die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers der Schuldnerin, an sie für den Verlust ihres Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 3.340,00 EUR brutto zu zahlen. Zu diesen und den weiteren Anlagen des Schriftsatzes wird auf Blatt 348 – 355 der Akte verwiesen.

Unter dem 09.06.2009 überreichte die Schuldnerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu deren Einzelheiten auf Blatt 363 – 375 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 22.06.2009 teilte der Insolvenzverwalter mit, es bestehe ein ungedeckter Bedarf der Schuldnerin ab dem 09.10.2009 in Höhe von 447,60 EUR. Es bestünden keine Bedenken, der Schuldnerin die Abfindung zu belassen, sofern sie keine anderen Lohnersatzleistungen erhalte.

Mit Beschluss vom 21.07.2009 wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin vom 28.05.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, es habe nicht geprüft werden können, ob überhaupt noch ein Anspruch bestehe. Auch sei der notwendige Unterhalt bis zum 09.10.2009 durch eigene Einnahmen gedeckt, ab dem 09.10.2009 könne Arbeitslosengeld II bewilligt werden, so dass die Abfindung zur Deckung des notwendigen Unterhalts nicht erforderlich sei. Zu den Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 384 ff. der Akte verwiesen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.07.2009, am selben Tage bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Unter dem 20.08.2009 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin darauf hin, dass die Schuldnerin Arbeitslosengeld I erhalte. Ferner reichten sie eine Ablichtung des Mietvertrages der Schuldnerin vom 31.07.2006, einen Kontoauszug von Mai 2009 über den Bezug von Kindergeld, eine Ablichtung des Bescheids der deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 03.06.2008, eine Ablichtung des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2009, eine Jahresrechnung für 2008 über Stromlieferungen sowie eine Rechnung vom 14.03.2008 über den Bezug von Heizöl zur Akte. Zu den überreichten Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 391 – 406 der Akte verwiesen.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 24.08.2009 legte das Amtsgericht die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung vom 04.09.2009 gab die Kammer den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Unter dem 20.05.2010 gab die Kammer der Schuldnerin auf, aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnungen bzw. Bescheide der Arbeitsagentur in Ablichtung zur Akte zu reichen. Ferner wurde sie gebeten, mitzuteilen, ob ihre Kinder noch in ihrem Haushalt leben, ob sie für die Kinder noch Kindergeld beziehe, ob diese ggfls. eigenes Einkommen erzielen, und ob sich im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie di...

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