Wird der Lohnsteuerabzug trotz Steuerbefreiung vorgenommen, kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Antrags- oder einer Pflichtveranlagung eine Erstattung beantragen.

Unterbleibt der Steuerabzug wegen der Steuerbefreiung, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen, da die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen.[1] Das Finanzamt kann dabei die als steuerfrei behandelten Einkünfte überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, es ist dabei nicht an eine fehlerhaft erteilte Freistellungsbescheinigung gebunden.[2]

[1] § 25 Abs. 1, 3, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b EStDV. Dies gilt, wenn die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt(§ 46 Abs 2 Nr. 1).

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