Überblick

Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitnehmern, die infolge von Kurzarbeit Entgelteinbußen hinnehmen müssen, 60 % bzw. 67 % der sog. Nettoentgeltdifferenz, also des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts. Dadurch werden zugleich die Arbeitgeber für die Dauer der Kurzarbeit von einem Teil der Personalkosten entlastet. Im Folgenden werden die Regelungen zur Bezugsdauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes ausführlich dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das materielle Recht des Kurzarbeitergeldes ist in den §§ 95 bis 111a SGB III zusammengefasst. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger bekannt gegebene Programmablaufplan maßgebend (§ 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III, BAnz v. 16.1.2023).

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