Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich unbar durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und auf das im Antrag angegebene inländische Konto überwiesen.[1] In Ausnahmefällen kommt eine Barauszahlung an den Arbeitgeber in Betracht.

Die Kurzarbeitergeldregelung geht davon aus, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zunächst verauslagt und anschließend beantragt. Die Arbeitnehmer haben dementsprechend den Erhalt des vom Arbeitgeber verauslagten Kurzarbeitergeldes grundsätzlich einzeln auf Quittungen zu bestätigen. Die Empfangsbestätigungen sind den Antragsunterlagen beizufügen. Zur Verfahrensvereinfachung kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Verzicht auf die Empfangsbestätigung stellen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er rechtsverbindlich erklärt, dass er die in die Abrechnungsliste eingetragenen Beträge ausgezahlt hat und ggf. Beträge erstattet, für die er keinen Zahlungsnachweis erbringen kann.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit angemessene Abschlagszahlungen von bis zu 90 % des zu erwartenden Kurzarbeitergeldes leisten.[2]

 
Wichtig

3-stufiges Verfahren

Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt einen Anerkennungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Beschäftigten aus. Den Erstattungsantrag stellt er bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Erstattungsanträge und die Kurzarbeitergeldansprüche vorläufig. Nach dem Ende der Kurzarbeit werden Abschlussprüfungen durchgeführt und die Leistungsansprüche mit Bescheid der örtlichen Agentur für Arbeit endgültig festgelegt.

Arbeitgeber, die Beratungsbedarf zur Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes haben, können sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4555520 wenden.

Die notwendigen Formulare und die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.

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