Kurzarbeitergeld ist nachträglich zu beantragen.[1] Dabei gilt eine Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten.[2] Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Beurteilung der Einhaltung der Frist ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend; der Poststempel ist nicht von Bedeutung. Wird der Leistungsantrag fristgemäß, jedoch bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, gilt die Ausschlussfrist als gewahrt.[3]

Zur Fristwahrung genügt eine formlose schriftliche Antragstellung, durch die der Anspruchszeitraum, die Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsabteilung, die voraussichtliche Zahl der Kurzarbeiter und ein geschätzter Gesamtbetrag des Kurzarbeitergeldes mitgeteilt wird. Die personenbezogenen Abrechnungslisten können nachgereicht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Frist zunächst fehlerhafte Abrechnungslisten eingereicht und erst nach Ablauf der Frist korrigiert werden.

 
Wichtig

Eine verspätete Antragstellung kann nicht geheilt werden

Bei verspäteter Antragstellung ist – unabhängig von den Gründen des Versäumnisses – eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] nicht möglich, d. h. die verauslagten Leistungen können dem Arbeitgeber nicht erstattet werden.

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