Änderungen des Sollentgelts im Laufe der Bezugsdauer sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie während des Arbeitsausfalls wirksam sind.[1] Dies kann z. B. bei einer Änderung der Arbeitszeit oder bei tarifvertraglichen Entgelterhöhungen eintreten. Rückwirkende Entgelterhöhungen können bei bereits abgerechneten Anspruchszeiträumen aber nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit noch nicht bindend geworden ist (d. h. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge