Für Fallgestaltungen, in denen das Sollentgelt nach den o. g. Regelungen nicht hinreichend bestimmt werden kann, gelten Sonderregelungen. Danach kann als Sollentgelt das durchschnittliche monatliche Sollentgelt im Referenzzeitraum der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Arbeitsausfalls zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, so ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sonderfälle des Sollentgelts

  • Ein Arbeitnehmer wird nach Eintritt der Kurzarbeit aus "zwingenden Gründen" eingestellt.
  • Ein Arbeitnehmer wird im Anschluss an die Ausbildung nach Eintritt der Kurzarbeit übernommen.

Für beide Beschäftigte kann ein Sollentgelt weder im laufenden Monat noch auf Referenzbasis festgestellt werden. Deshalb ist das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

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