Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Das Gesetz stellt dabei allein auf die Nichtzahlung der Leistung ab, die Gründe dafür sind unmaßgeblich. Die Bundesagentur für Arbeit legt die gesetzliche Regelung dahingehend aus, dass der Unterbrechungszeitraum mindestens einen Kalendermonat umfassen muss, um ein Auseinanderfallen mit dem Anspruchszeitraum (monatlichen Zahlungszeitraum) zu verhindern. Damit bestehen auch hier Gestaltungsmöglichkeiten für die Betriebsparteien.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlängerung der Bezugsdauer

Ein Betrieb setzt vom 5.5. bis zum 27.6. mit der Kurzarbeit aus, weil ein Auftrag abgearbeitet werden kann. Damit liegt zwar eine Unterbrechung von 54 Kalendertagen, aber keine Unterbrechung von mindestens einem Kalendermonat vor. Das bedeutet: Bei durchgehender Beantragung der Leistung würde sich die Bezugsdauer nicht verlängern. Verzichtet der Betrieb hingegen auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 1.5. bis 4.5. und für die Zeit vom 27.6. bis 30.6., verlängert sich die Bezugsdauer um 2 volle Monate.

Eine Unterbrechung während einer Bezugsdauer ist wiederholt möglich. Dabei verlängert sich die Bezugsdauer um jeweils volle Kalendermonate, nicht um die Zahl der Unterbrechungstage.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung der Bezugsdauer nach Unterbrechung

Kurzarbeit wird vom 27.5. bis 4.7. unterbrochen. Die Bezugsdauer verlängert sich um einen vollen Kalendermonat (nicht um die 39 Unterbrechungstage).

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