Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes[1] beträgt grundsätzlich 12 Monate.[2] Die Bundesregierung kann diese Bezugsdauer durch Rechtsverordnung bis zur Dauer von 24 Monaten verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt dies erfordern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen.[3]

Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld beantragt bzw. tatsächlich gezahlt wird. Der Beginn der Kurzarbeit selbst ist dabei nicht von Bedeutung. Die Bezugsdauer – und damit der Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes – kann damit maßgeblich durch die Stellung des Leistungsantrags gestaltet werden.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltungsmöglichkeiten zur Bezugsdauer

Kurzarbeit wird am 20.6. angezeigt; der Beginn der Kurzarbeit fällt auf den 28.6. Die Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

  • Variante 1: Kurzarbeitergeld wird ab 28.6. beantragt. Die Bezugsdauer läuft vom 1.6. bis 31.5. des Folgejahres. Sie umfasst damit effektiv 11 Monate und 3 Tage.
  • Variante 2: Kurzarbeitergeld wird erst zum 1.7. beantragt. Die Bezugsdauer läuft vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres. Sie umfasst damit effektiv 12 volle Monate.

Hinweis: Bei Variante 2 bleibt der Arbeitgeber allerdings arbeitsrechtlich verpflichtet, für die Zeit vom 28.6. bis 30.6. Arbeitsentgelt (aus eigenen Mitteln) in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen.

Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb bzw. in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer[4], d. h. sie ist unabhängig vom Beginn der Kurzarbeitergeldzahlung für einzelne Beschäftigte.

1.1 Ablauf/Verlängerung der Bezugsdauer

Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Das Gesetz stellt dabei allein auf die Nichtzahlung der Leistung ab, die Gründe dafür sind unmaßgeblich. Die Bundesagentur für Arbeit legt die gesetzliche Regelung dahingehend aus, dass der Unterbrechungszeitraum mindestens einen Kalendermonat umfassen muss, um ein Auseinanderfallen mit dem Anspruchszeitraum (monatlichen Zahlungszeitraum) zu verhindern. Damit bestehen auch hier Gestaltungsmöglichkeiten für die Betriebsparteien.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlängerung der Bezugsdauer

Ein Betrieb setzt vom 5.5. bis zum 27.6. mit der Kurzarbeit aus, weil ein Auftrag abgearbeitet werden kann. Damit liegt zwar eine Unterbrechung von 54 Kalendertagen, aber keine Unterbrechung von mindestens einem Kalendermonat vor. Das bedeutet: Bei durchgehender Beantragung der Leistung würde sich die Bezugsdauer nicht verlängern. Verzichtet der Betrieb hingegen auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 1.5. bis 4.5. und für die Zeit vom 27.6. bis 30.6., verlängert sich die Bezugsdauer um 2 volle Monate.

Eine Unterbrechung während einer Bezugsdauer ist wiederholt möglich. Dabei verlängert sich die Bezugsdauer um jeweils volle Kalendermonate, nicht um die Zahl der Unterbrechungstage.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung der Bezugsdauer nach Unterbrechung

Kurzarbeit wird vom 27.5. bis 4.7. unterbrochen. Die Bezugsdauer verlängert sich um einen vollen Kalendermonat (nicht um die 39 Unterbrechungstage).

1.2 Beginn einer neuen Bezugsdauer

Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, mindestens 3 Monate vergangen, so beginnt eine neue Bezugsdauer bzw. entsteht ein neues Anrecht auf Kurzarbeitergeld, sofern die Voraussetzungen i. Ü. erneut vorliegen.[1]

Der Lauf der 3-Monatsfrist für eine neue Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den letzten Anspruchszeitraum folgt. Für den neuen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich, dass in dem Unterbrechungszeitraum voll gearbeitet worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Beginn einer neuen Bezugsdauer

Kurzarbeitergeld wurde bis zum 20.4. gezahlt; die Bezugsdauer wurde ausgeschöpft. In der Zeit vom 21.4. bis 25.7. wurde voll gearbeitet. Ab dem 26.7. tritt erneut Kurzarbeit ein. Eine neue Bezugsdauer entsteht nur dann, wenn Kurzarbeit erst wieder ab dem 1.8. eingeführt und damit das Erfordernis der 3-monatigen Unterbrechung (Mai, Juni, Juli) erfüllt wird.

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