Lernförderung wird als Ergänzung zu schulischen Angeboten berücksichtigt, soweit sie angemessen, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Lernförderung kommt aber nicht nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Versetzung unmittelbar bevorsteht.

Ausreichend ist insoweit ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau, das z. B. aus dem bisherigen Leistungsbild des vergangenen und gegenwärtigen Schuljahres oder aufgrund einer pädagogischen Einschätzung ersichtlich ist. Die Beschaffung einer Lern-App für das Smartphone gilt nicht als Lernförderung.

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