Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient insbesondere dazu, hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für den Schulbesuch benötigt werden. Das sind insbesondere Verbrauchsmaterialien (Hefte, Schreibutensilien, Taschenrechner usw.) sowie Schulrucksack. bzw. -ranzen und Sportsachen. Mit der Erhöhung des vorgesehenen Betrags zum 1.8.2019 sind auch zeitgemäße schulische Anforderungen berücksichtigt worden. Dabei finden neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung, beispielsweise auch Aufwendungen zur Teilhabe am modernen (digitalen) Lernen in der Schule.

 
Hinweis

Schulbücher

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher kann unter bestimmten, engen Voraussetzungen über eine Härtefallklausel im SGB II in Betracht kommen.[1]

Die Leistung beträgt seit 1.1.2024 schuljährlich 195 EUR. Der Gesamtbetrag wird auf die beiden Schulhalbjahre aufgeteilt, indem regelmäßig zum 1.8. eines Jahres 130 EUR und regelmäßig zum 1.2. eines Jahres 65 EUR als Bedarf berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können auch abweichende Auszahlungszeitpunkte erfolgen.

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