3.1 Schulausflüge/Klassenfahrten

Bei Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als Bedarf anerkannt.

Bei eintägigen Schulausflügen ("Wandertage") sind das die tatsächlichen Aufwendungen, die durch den Ausflug entstehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fahrkosten und Eintrittsgelder. Ziel ist es, dass kein hilfebedürftiges Kind von der Teilnahme absieht, um die Kosten zu sparen.

Die Leistung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen hat ebenfalls zum Ziel, dass auch Kinder hilfebedürftiger Eltern an den Klassenfahrten teilnehmen können. Sind die Klassenfahrten nach schulrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer vorgesehen oder erlaubt, können die Aufwendungen ohne weitere Prüfungen durch das Jobcenter anerkannt werden.

Sowohl die Leistungen für die Ausflüge als auch die Leistungen für mehrtägige Fahrten werden auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege gewährt wird, erbracht. Das kann der Kita-Ausflug in den Zoo genauso sein wie die Abschlussfahrt der Vorschulkinder.

3.2 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient insbesondere dazu, hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für den Schulbesuch benötigt werden. Das sind insbesondere Verbrauchsmaterialien (Hefte, Schreibutensilien, Taschenrechner usw.) sowie Schulrucksack. bzw. -ranzen und Sportsachen. Mit der Erhöhung des vorgesehenen Betrags zum 1.8.2019 sind auch zeitgemäße schulische Anforderungen berücksichtigt worden. Dabei finden neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung, beispielsweise auch Aufwendungen zur Teilhabe am modernen (digitalen) Lernen in der Schule.

 
Hinweis

Schulbücher

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher kann unter bestimmten, engen Voraussetzungen über eine Härtefallklausel im SGB II in Betracht kommen.[1]

Die Leistung beträgt seit 1.1.2024 schuljährlich 195 EUR. Der Gesamtbetrag wird auf die beiden Schulhalbjahre aufgeteilt, indem regelmäßig zum 1.8. eines Jahres 130 EUR und regelmäßig zum 1.2. eines Jahres 65 EUR als Bedarf berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können auch abweichende Auszahlungszeitpunkte erfolgen.

3.3 Schülerbeförderung

Mit dieser Leistung werden für Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht von Dritten übernommen werden und die Kosten nicht zumutbar aus dem Regelbedarf bestritten werden können.

Vielfach werden Schülerbeförderungskosten, insbesondere in der Sekundarstufe I, über schulrechtliche Bestimmungen erbracht. Dann ist eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht erforderlich, weil keine Aufwendungen entstehen.

Auf Schülerbeförderung angewiesen sein bedeutet, dass zumindest eine gewisse Entfernung zwischen Wohnort und Schule liegen muss. Aufwendungen entstehen nicht, wenn zu Fuß gelaufen oder mit dem Fahrrad gefahren wird. Die Aufwendungen für das Fahrrad werden dann zumutbar aus dem Regelbedarf bestritten.

Die nächstgelegene Schule ist nicht zwingend die nach der Entfernung nächste. Es kann auch die Schule sein, die dem Schüler von der Schulbehörde zugewiesen wurde.

Der "gewählte Bildungsgang" ist zunächst die gewählte Schulart, also z. B. ein Gymnasium oder eine Gesamtschule. Es wird auch eine Schule anerkannt, die aufgrund ihres Profils ausgesucht wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt. Dazu gehören Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

3.4 Lernförderung

Lernförderung wird als Ergänzung zu schulischen Angeboten berücksichtigt, soweit sie angemessen, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Lernförderung kommt aber nicht nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Versetzung unmittelbar bevorsteht.

Ausreichend ist insoweit ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau, das z. B. aus dem bisherigen Leistungsbild des vergangenen und gegenwärtigen Schuljahres oder aufgrund einer pädagogischen Einschätzung ersichtlich ist. Die Beschaffung einer Lern-App für das Smartphone gilt nicht als Lernförderung.

3.5 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen übernommen. Das gilt sowohl für Schüler als auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Bei Schülern muss die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werd...

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