Pflegebedürftige haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn sie vorübergehend zu Hause nicht versorgt bzw. betreut werden, z. B. für eine Übergangszeit nach einem stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt oder bei Krankheit/Urlaub der Pflegeperson.
Die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen werden bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.774 EUR übernommen. Die Kosten für Unterkunft/Verpflegung, Investitionskosten und die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.[1]
Anspruch über den Jahreswechsel
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in jedem Kalenderjahr neu.
Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
Ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege wegen Erreichen des Höchstbetrags oder der 8 Wochen erschöpft, kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Anschluss daran die Verhinderungspflege oder die vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden.
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson die gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen in geeigneten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Pflegebedürftige haben auch Anspruch auf die Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
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