Pflegebedürftige können bei Verhinderung der Pflegeperson z. B. wegen Urlaub oder Krankheit Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung zu pflegen. Im Rahmen der Verhinderungspflege werden im Kalenderjahr die Kosten bis zu 1.612 EUR bzw. 6 Wochen (42 Tage) übernommen. Der Leistungsbetrag kann um 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Ausschöpfung des Leistungsanspruchs

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise abgerufen werden und wird dann ausschließlich auf den Höchstbetrag von 1.612 EUR angerechnet. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 42 Tagen im Kalenderjahr erfolgt nur, wenn die Verhinderungspflege mindestens 8 Stunden pro Tag erbracht wird.

Ist der Leistungsanspruch für das laufende Jahr bereits ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege

  • im häuslichen Bereich für die weitere Dauer der Verhinderung der Pflegeperson Pflegegeld gezahlt werden bzw.
  • in einer Einrichtung die Leistung der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden,

sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

 
Hinweis

Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 und unter 25 Jahren

Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind, ist es nicht erforderlich, dass sie bereits 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurden. Sie haben Anspruch auf Verhinderungspflege für 8 Wochen im Kalenderjahr und es können die kompletten nicht in Anspruch genommenen Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden.[2]

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