Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausschöpfen, haben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kombinationsleistung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) nimmt im März Pflegesachleistungen i. H. v. 878 EUR in Anspruch.

Berechnung des anteiligen Pflegegeldes:

878 EUR × 100 : 1.432 EUR = 61,31 %

100 % – 61,31 % = 38,69 %

573 EUR × 38,69 % = 221,69 EUR

Der Pflegebedürftige erhält für den März ein Pflegegeld i. H. v. 221,69 EUR.

 
Praxis-Tipp

Kombinationsleistung kann im Voraus festgelegt oder im Nachhinein berechnet werden

Pflegebedürftige können

  • den Umfang der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes im Voraus festlegen und sind dann 6 Monate an die Entscheidung gebunden, oder
  • den Umfang der Pflegesachleistung im Voraus nicht bestimmen, dann wird das anteilige Pflegegeld im Nachhinein ermittelt und gezahlt.

Das bisherige anteilige Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen oder während der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.

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