Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt werden. Das Pflegegeld beträgt monatlich

  • 332 EUR bei Pflegegrad 2,
  • 573 EUR bei Pflegegrad 3,
  • 765 EUR bei Pflegegrad 4,
  • 947 EUR bei Pflegegrad 5.

Mit dem Pflegegeld sollen Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, den Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist.[1]

2.2.1 Pflegegeld für Teilmonate

Für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats oder bei Krankenhausaufenthalt länger als 4 Wochen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Das monatliche Pflegegeld ist durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.

2.2.2 Pflegegeld während vollstationärer Krankenhausbehandlung/stationärer medizinischer Rehabilitation

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung wird das Pflegegeld wieder ab Entlassungstag gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld während vollstationärer Krankenhausbehandlung

Pflegegeld des Pflegegrades 3

 
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 24.3. bis 27.4.2024
Pflegegeld für Pflegegrad 3 wird weitergezahlt bis 20.4.2024
und wieder ab 27.4.2024
Pflegegeld für März 2024 573 EUR
Pflegegeld für April 2024
573 EUR : 30 × 24 =
458,40 EUR

2.2.3 Pflegegeld während Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen oder während der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisherigen Leistung weitergezahlt.

2.2.4 Pflegegeld im Sterbemonat

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Das Pflegegeld ist für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufordern.

2.2.5 Pflegeberatungsbesuch

Ein Pflegeberatungsbesuch ist von Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, bei

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich,

durch z. B. eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.

Der Beratungseinsatz soll in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Es wird

  • die Pflegesituation auf der Grundlage des Allgemein- und Ernährungszustands des Pflegebedürftigen beurteilt,
  • die Belastung der Pflegeperson (physische und psychische Belastung) einbezogen und
  • das pflegerische Umfeld bewertet.

Daher können Maßnahmen zur Verbesserung empfohlen werden.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann vom 1.7.2022 bis einschließlich 30.6.2024 jede 2. Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden.

Der Beratungsbesuch wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Höhe der Vergütung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Pflegekassen; die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.

 
Hinweis

Folgen bei fehlendem Beratungseinsatz

Die Pflegekasse hat das Pflegegeld bei fehlendem Beratungsbesuch um 50 % zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.[1]

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