Pflegebedürftige haben einen Individualanspruch auf umfassende Beratung und Unterstützung durch Pflegeberater. D. h., Pflegeberater erfassen und analysieren den Hilfebedarf und erstellen einen individuellen Versorgungsplan mit Angaben zum pflegerischen Hilfsbedarf sowie zum Heil-, Hilfsmittel- und Rehabilitationsbedarf und evtl. notwendigen Maßnahmen der Behandlungspflege.[1]

Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Pflegeantrags

  • unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist oder
  • einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Beratungsgutschein innerhalb von 2 Wochen eingelöst werden kann.

Die Beratung kann auf Wunsch des Versicherten auch in häuslicher Umgebung stattfinden oder mit digitalen Anwendungen durchgeführt werden. Ferner kann die Beratung auch nach Ablauf der 2 Wochen durchgeführt werden.

2.13.1 Qualifikation der Pflegeberater

Die Pflegeberater haben neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z. B. Pflegefachkraft, Sozialversicherungsfachangestellte) oder einem abgeschlossenen Studium der Sozialen Arbeit die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen sowie einem Pflegepraktikum nachzuweisen.

Pflegebedürftige haben den Anspruch auf Pflegeberatung unmittelbar gegenüber der zuständigen Pflegekasse. Sie können jedoch auch die Pflegeberatung in einem Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen.

2.13.2 Pflegestützpunkt

Pflegestützpunkte werden von den Pflege- und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten eingerichtet. Die zuständige oberste Landesbehörde hat der Errichtung von Pflegestützpunkten zuzustimmen.[1]

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