Ein Leistungsanspruch in der Pflegeversicherung besteht, wenn die Vorversicherungszeit von 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung erfüllt ist.[1] Als Vorversicherungszeit werden Zeiten der

  • Versicherungspflicht,
  • Familienversicherung,
  • Weiterversicherung und
  • privaten Pflegeversicherung, wenn wegen Eintritt von Versicherungspflicht die private Pflegeversicherung gekündigt werden muss,

anerkannt.

 
Praxis-Beispiel

Vorversicherungszeit

 
Antrag auf Pflegeleistungen am 7.2.2024
Vorversicherungszeit 1.8.2022 bis lfd.
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor  
Rahmenfrist (10 Jahre) 7.2.2014 bis 6.2.2024
Anzurechnende Vorversicherungszeit 1.8.2022 bis 6.2.2024
  = 1 Jahr, 6 Monate und 6 Tage
Leistungsanspruch ab 1.8.2024

Bei Kindern, die von Geburt oder einem frühen Kindesalter an pflegebedürftig sind, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.[2]

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