Zusammenfassung

 
Überblick

Nach Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit stellen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sicher. Außerdem sichern diese Träger den Lebensunterhalt der Versicherten während der Rehabilitation durch die Zahlung von Verletztengeld und entschädigen eine bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die Zahlung von Verletztenrenten oder Abfindungen. Im Todesfall sind die Hinterbliebenen durch Rentenleistungen abgesichert. Dabei können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Art und Umfang der von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen sind in § 22 SGB I und in den §§ 26 ff. SGB VII einheitlich geregelt.

1 Leistungen an Versicherte

Nach einem Versicherungsfall gibt es eine Vielzahl von Leistungen, um die Folgen zu beheben bzw. abzumildern. Die wichtigsten Leistungen werden nachstehend dargestellt.

1.1 Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation

Der Bereich der Heilbehandlung umfasst Leistungen, die die Folgen des Versicherungsfalls vor allem durch medizinische Versorgung beheben sollen. Dazu zählen insbesondere die

  • Erstversorgung,
  • ärztliche Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und die Arbeitstherapie.

1.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Folgen des Versicherungsfalls können neben den persönlichen Beeinträchtigungen direkte Auswirkung auf den Arbeitsplatz haben. Deshalb sind in diesem Bereich folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen.[1]

Die Leistungen umfassen insbesondere

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Berufsvorbereitung einschließlich der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen "Unterstützter Beschäftigung",
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  • Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Die Leistungen werden auch für Zeiten von notwendigen Praktika der Versicherten erbracht. Zu den Leistungen gehören auch psychologische und pädagogische Hilfen, um das Ziel der beruflichen Integration zu erreichen oder zu sichern und Unfallfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Hierzu zählen u. a.:

  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  • Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,
  • mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u. a. durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten und Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung.

Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Kosten werden getragen, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts notwendig ist. Dies kann wegen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe der Fall sein.

1.3 Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

Zu den Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft und den ergänzenden Leistungen zählen neben den Vorschriften im SGB IX i. V. m. §§ 39, 40 SGB VII:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe, wie z. B. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Erholungsaufenthalte, technische Arbeitshilfen, Hilfen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung sowie damit zusammenhängende Reisekosten.

Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden. Wohnungshilfe wird ebenfalls erbracht, wenn infolge Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.[1]

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