Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten im Anschluss an die Rente im Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente bis zu ihrem Tod oder einer Wiederverheiratung. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Alter, Kindererziehung, Kindersorge oder persönlicher Umstände.

Die Rente beträgt im Anschluss an das Sterbevierteljahr grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ehepartners.[1] Eine solche Rente kann jedoch maximal für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats beansprucht werden. Ist der Ehegatte bzw. Lebenspartner vor dem 1.1.2002 verstorben oder wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor diesem Tag geschlossen bzw. begründet und ist mindestens ein Ehegatte bzw. Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren, gilt der Anspruch auf Rente ohne zeitliche Beschränkung.

Ebenfalls ohne die zeitliche Begrenzung auf 24 Kalendermonate kann eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes beansprucht werden,

1. solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das Kind mit Behinderung das 27. Lebensjahr bereits vollendet hat,
2. wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben, oder
3. solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI sind.
 
Praxis-Beispiel
 
Jahresarbeitsverdienst 60.000 EUR
Witwe/Witwer bis 45 Jahre 30 %
Monatsrente: 60.000 × 30 % : 12 = 1.500 EUR
Witwe/Witwer ab 45 Jahre 40 %
Monatsrente: 60.000 × 40 % : 12 = 2.000 EUR

3.3.1 Anrechnung von eigenem Einkommen

Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2023 37,60 EUR/West und 37,60 EUR/Ost.

Dementsprechend beträgt der Freibetrag bundeseinheitlich 976,80 EUR/West und 976,80 EUR/Ost. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten. Das ergibt für den genannten Zeitraum 210,56 EUR/West und 210,56 EUR/Ost. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

West

 
Praxis-Beispiel

Anrechenbares Einkommen

 
Eigenes Einkommen (West)   2.500,00 EUR
Anzahl der waisenrentenberechtigten Kinder 2  
Alter der/des Witwe/Witwers 55  
Rentenhöhe   2.000,00 EUR
Freibetrag   976,80 EUR
Freibetrag Kinder (2 × 210,56 EUR)   421,12 EUR
Freibetrag gesamt   1.397,92 EUR
Anrechenbares Einkommen (2.500 – 1.397,92 EUR)   1.102,08 EUR
Anrechnungsbetrag (40 % aus 1.102,08 EUR)   440,83 EUR
Neuer Rentenbetrag (2.000 – 440,83 EUR)   1.559,17 EUR
Gesamteinkommen vor Anrechnung   4.500,00 EUR
Gesamteinkommen nach Anrechnung   4.059,17 EUR

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