Während der Leistungsgewährung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Versicherte nicht gleichzeitig für seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familienangehörigen sorgen. Zum Ausgleich für das fehlende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und zur Stärkung der Leistungsbereitschaft des Versicherten zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen hat er während der beruflichen Ausbildung oder Umschulung einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld nach §§ 49 ff. SGB VII.

Das Übergangsgeld soll somit für die Zeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten und seiner Familie gewährleisten. Die Höhe des Übergangsgeldes orientiert sich in der Regel an den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Familienstand des Versicherten.

 
Hinweis

Unterschied zum Verletztengeld

Im Gegensatz zum Verletztengeld ist der Anspruch auf Übergangsgeld nicht davon abhängig, dass vor der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde. Entscheidend ist, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Maßnahme nicht ganztägig ausüben kann.

Soweit ein Versicherter während der beruflichen Rehabilitation Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezieht, wird dies – vermindert um die gesetzlichen Abzüge – auf das Übergangsgeld angerechnet. Das Übergangsgeld ist grundsätzlich geringer als das Verletztengeld. Nach § 50 SGB VII bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach den §§ 46–51 SGB IX.

 
Höhe Versicherte
75 %

Für Versicherte,

  • die mindestens ein Kind haben,
  • die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist.
68 % Für die übrigen Versicherten
65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts, das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt

Für Versicherte:

  • bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, länger als 3 Jahre zurückliegt,
  • die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben oder
  • bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu legen.
Anschluss-Übergangsgeld
67 %

Für Versicherte, die nach Abschluss einer berufsfördernden Leistung arbeitslos sind für die Dauer von 6 Wochen,

  • die mindestens ein Kind haben,
  • die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist.
60 % Alle übrigen Versicherten

Erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und Zahlungen werden während des Bezugs von Verletzten- oder Übergangsgeld angerechnet.[1]

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