Geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer.[1]

Die Regelung, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, ist nach der Rechtsprechung[2] so auszulegen, dass nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. Vielmehr ist die Beurteilung unabhängig von deren konkretem Versicherungsstatus vorzunehmen. D. h., sollte der selbstständige Lehrer oder Erzieher mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, sind die Entgelte aller Beschäftigten zu addieren. Übersteigen diese Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze ist der Lehrer/Erzieher nicht rentenversicherungspflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge