Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten und Versorgungsbezügen sowie dem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen sind somit folgende Regelungen zu berücksichtigen:

a) Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beiträge aus der Rente sind – getrennt von den übrigen Einnahmearten – bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2024: 62.100 EUR) zu erheben.

b) Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerland- bzw. außerforstwirtschaftlichem Arbeitseinkommen.

Die Beiträge aus Versorgungsbezügen – einschließlich der Renten für Landwirte nach dem ALG – und aus außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen sind nur zu erheben, wenn der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs oder das Arbeitseinkommen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) übersteigt. Wesen dieser Mindesteinnahmegrenze (als "Freigrenze") ist, dass bei Überschreiten dieses Grenzwertes Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem vollen Zahlbetrag zu zahlen sind.

Speziell für die Renten der betrieblichen Altersversorgung[1] gilt ab 1.1.2020 an ein "Freibetrag". Beiträge zur Krankenversicherung sind danach nur noch von dem über 1/20 der monatlichen Bezugsgröße hinausgehenden Versorgungsbezug zu zahlen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die zur Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge; für diese gilt weiterhin die vorstehend beschriebene Mindesteinnahmegrenze, bei deren Überschreiten Pflegeversicherungsbeiträge vom vollen Zahlbetrag zu zahlen sind.

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