Bei nach dem KVLG 1989 krankenversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden folgende Einkommen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt[1]:

  1. das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft,
  2. der Zahlbetrag der Rente aus der Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitseinkommen aus außerland- oder außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Bei der Berechnung der Beiträge für die unter b) und c) aufgeführten Einnahmearten gelten die für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung maßgebenden Regelungen entsprechend.[2]

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