4.1 Beitragspflichtige Einnahmen

Bei nach dem KVLG 1989 krankenversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden folgende Einkommen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt[1]:

  1. das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft,
  2. der Zahlbetrag der Rente aus der Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitseinkommen aus außerland- oder außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Bei der Berechnung der Beiträge für die unter b) und c) aufgeführten Einnahmearten gelten die für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung maßgebenden Regelungen entsprechend.[2]

4.2 Rangfolge der Einnahmen

Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten und Versorgungsbezügen sowie dem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen sind somit folgende Regelungen zu berücksichtigen:

a) Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beiträge aus der Rente sind – getrennt von den übrigen Einnahmearten – bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2024: 62.100 EUR) zu erheben.

b) Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerland- bzw. außerforstwirtschaftlichem Arbeitseinkommen.

Die Beiträge aus Versorgungsbezügen – einschließlich der Renten für Landwirte nach dem ALG – und aus außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen sind nur zu erheben, wenn der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs oder das Arbeitseinkommen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) übersteigt. Wesen dieser Mindesteinnahmegrenze (als "Freigrenze") ist, dass bei Überschreiten dieses Grenzwertes Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem vollen Zahlbetrag zu zahlen sind.

Speziell für die Renten der betrieblichen Altersversorgung[1] gilt ab 1.1.2020 an ein "Freibetrag". Beiträge zur Krankenversicherung sind danach nur noch von dem über 1/20 der monatlichen Bezugsgröße hinausgehenden Versorgungsbezug zu zahlen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die zur Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge; für diese gilt weiterhin die vorstehend beschriebene Mindesteinnahmegrenze, bei deren Überschreiten Pflegeversicherungsbeiträge vom vollen Zahlbetrag zu zahlen sind.

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