Als landwirtschaftliche Unternehmer gelten unter bestimmten Voraussetzungen die in § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 genannten Mitunternehmer. Um im Rechtskreis Ost als Mitunternehmer zu gelten, muss die Mitunternehmereigenschaft innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.6.1990 erfüllt sein.

Als Zeit der Selbstbewirtschaftung i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Änderung der Rechtsform.

3.1 Verhältnis zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen

Das Verhältnis der Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 zur Krankenversicherungspflicht nach anderen Gesetzen wird auch im Rechtskreis Ost durch § 3 KVLG 1989 bestimmt. Dabei ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989 auf die Konkurrenz zwischen einer Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und einer Versicherung als "Altenteiler"[1] anzuwenden.

In der Rentenversicherung sind im Beitrittsgebiet nur die selbstständig tätigen Landwirte krankenversicherungspflichtig geblieben, die

  • die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erfüllen,
  • in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind,
  • am 31.12.1994 in dieser Tätigkeit rentenversicherungspflichtig waren,
  • vor dem 2.1.1945 geboren sind und
  • am 31.12.1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt haben.[2]

Alle vorgenannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ansonsten ist nur eine Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte möglich. Diese wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt.

3.2 Rentenversicherung

Wenn die Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund einer nach dem 31.12.1994 eingetretenen, gegenüber der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vorrangigen Pflichtversicherung entfällt, endet auch die Rentenversicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI. Sie lebt allerdings wieder auf, wenn die Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer wieder eintreten sollte.

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