Die Pflichtversicherung in der LKV ist darüber hinaus vorrangig bei Personen, die eine Beschäftigung ausüben, in der sie dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllen, sie jedoch als mitarbeitender Familienangehöriger (MiFa) der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 unterliegen. Die Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 für MiFa wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in der Beschäftigung als MiFa die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt (2024: 69.300 EUR). MiFa sind insofern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 KVLG 1989 und den MiFa-Hauptberuflichkeits-Grundsätzen der LKV immer krankenversicherungspflichtig in der LKV.
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